Das kantonale Steueramt beruft sich in erster Linie auf die fehlende Bonität der Pflichtigen. Dies zu Recht: Gemäss den Feststellungen des Steuerkommissärs in der Einschätzung 2002 waren die Pflichtigen per 31. Dezember 2002 mit Fr. 10'504'613.- überschuldet. Bei seinen Berechnungen liess er die von der D dem Pflichtigen 2002 gewährte Darlehenserhöhung um Fr. 4'985'093.- sogar nicht als Schuld zum Abzug zu, d.h. die Vermögenslage wird um diesen Betrag besser dargestellt als die Pflichtigen selbst deklarierten.