Die Pflichtigen hätten – unter Berücksichtigung der stillen Reserven – über ein Vermögen von gut Fr. 6 Mio. verfügt, sodass sie das angeblich simulierte Darlehen gut hätten zurückzahlen können. Beim ebenfalls aufgerechneten Forderungsverzicht der E handle es sich um eine Bereinigung, indem die E der D in der Vergangenheit weit überhöhte Rechnungen gestellt habe. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ergebe keinen Sinn, da der Pflichtige die D kurz darauf verkauft habe. Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.