C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 7. Februar 2011 wiederholten die Pflichtigen den Einspracheantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners bzw. der Beschwerdegegnerin. Die D habe den Pflichtigen kein Darlehen gewährt. Bei der neuen Forderung gegen den Pflichtigen habe es sich vielmehr um eine Folge der vertraglichen Konstruktion von 1987 gehandelt. Damals habe der Pflichtige zusammen mit einem weiteren Investor die D erworben, wobei der Kaufpreis über ein Darlehen von einer Bank finanziert und durch ein Drittpfand auf dem Grundstück der D sicher gestellt worden sei. 2002/03 habe das Grundstück verkauft werden können;