{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-19_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_19_xw.pdf", "Checksum": "a060f5707f441b90270224e5d3d08786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.19", "ST.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "73f1dc840aed99e1835cab7dc072271c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n bb) Aus der Sachdarstellung der Pflichtigen geht nicht hervor, weshalb die\nForderungen der E überhöht gewesen sein sollen. Die Gründe für die Wertkorrektur\nwerden nicht dargetan. Zwar wird geltend gemacht, der Verkauf der Grundstücke habe\ndie Überhöhung aufgezeigt. Diese Behauptung ist indessen derart unbestimmt, dass\nsie für die Überprüfung der Wertkorrektur auf ihre geschäftliche Begründetheit hin untauglich ist. Auch die Akten helfen nicht weiter. Daraus ergibt sich, dass die Forderungen der E gegen die D auf dem Konto Nr. der D gutgeschrieben wurden, wobei es sich\noffenkundig um ein Kontokorrent der E bei der D handelte. Bei den Akten liegen zwei\nRechnungen der E vom 14. Januar bzw. 16. Juni 2002 im Betrag von Fr. 689'194.-\nbzw. Fr. 635'092.-, insgesamt Fr. 1'324'286.-. Gemäss Text betrafen diese diverse Abklärungen, Projektstudien, Kostenerfassung, diverse Studien gemäss Protokoll; die in\nRechnung gestellten Beträge ergaben sich aus dem Produkt von nach Mitarbeitern\naufgeschlüsselten Arbeitsstunden, multipliziert mit Stundenansätzen. Es ist nicht ersichtlich, worin der Zusammenhang zwischen der Höhe der Rechnungen und dem\nVerkaufspreis der Liegenschaft bestehen soll. Weiter ist rätselhaft, wie von bloss\n\"überhöhten\" Rechnungen auszugehen ist, wenn der darauf basierende Saldo aller\nForderungen von Fr. 2'030'518.- auf Fr. 0.- herabsetzt wird. Dem Rekursgericht ist es\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n- 14 -\n\ndeshalb nicht möglich, anhand der Ausführungen der Pflichtigen die geschäftliche Notwendigkeit der Wertkorrektur zu beurteilen. Damit erweist sich der Rekurs bzw. die\nBeschwerde in einem wesentlichen Punkt nicht substanziiert.\n\ncc) Würde man die Ausführungen der Pflichtigen zudem zum Nennwert nehmen, würde dies sogar zu einem Verdacht auf strafbare Handlungen führen. Die E und\ndie D müssen sich das Wissen des Pflichtigen als ihr Eigentümer anrechnen lassen.\nWenn nun die E für ihre Leistungen überhöhte Rechnungen gestellt hätte, musste dies\nder D bekannt gewesen sein. Zieht man überdies in Betracht, dass der gesamte Forderungssaldo auf Fr. 0.- reduziert worden ist, lässt die Sachdarstellung keinen anderen\nSchluss zu, als dass die Rechnungen nicht nur \"überhöht\", sondern von Anfang an\nNonvaleurs waren. Die beiden erwähnten Rechnungen der E im Betrag von insgesamt\nFr. 1'324'286.- wurden von der D indessen bei der Veranlagung der Grundstücksteuern\nim Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks als Anlagekosten steuermindernd geltend gemacht und von der Kommission für die Grundsteuern Zürich im Veranlagungsbeschluss vom 17. August 2004 auch akzeptiert. Wenn nun diese Rechnungen\nvon Anfang an ohne Wert gewesen sein sollen, so hätten sie offenkundig einem Steuerbetrug bei den Grundstücksgewinnsteuern gedient.\n\ndd) Bei dieser Sachlage stellt das Rekursgericht auf die verbuchten Sachverhalte ab. Demnach ist davon auszugehen, dass die E der D über Leistungen Rechnung\ngestellt und 2003 ihr die Bezahlung des aufgelaufenen Saldo erlassen hat, ohne hierfür\nsubstanziierte geschäftsmässige Gründe anzuführen. Damit hat sie der Schwestergesellschaft Leistungen erbracht, die ausschliesslich im gemeinsamen Beteiligungsverhältnis begründet sind und deshalb in Anwendung der Dreieckstheorie bei den Pflichtigen zur Aufrechnung führen.\n\n3. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1\nDBG und § 151 Abs. 1 StG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen\n(§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai\n1959/8. Juni 1997 sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n- 15 -\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n"}