{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-19_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_19_xw.pdf", "Checksum": "a060f5707f441b90270224e5d3d08786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.19", "ST.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "73f1dc840aed99e1835cab7dc072271c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n Wenn nun – wie die Pflichtigen behaupten – die D bei Verkauf der Liegenschaft tatsächlich die Verkaufssumme zur Ablösung des Pfandrechts hat einsetzen\nmüssen und ihr deshalb kraft Subrogation eine weitere Forderung gegen den Pflichtigen erwuchs, handelt es sich um eine direkte Konsequenz der zugrunde liegenden,\ngegen den Drittvergleich verstossenden Situation. Damit ist aber die Bezahlung der\nSchulden ihres Alleinaktionärs als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, was\nzur Aufrechnung des Betrags beim Pflichtigen führt.\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n- 12 -\n\n2. a) Streitig ist ferner eine verdeckte Gewinnausschüttung der ebenfalls dem\nPflichtigen gehörende E an ihn. Die E wies per 31. Dezember 2003 gegen die D eine\nForderung von Fr. 2'030'518.- aus, auf welcher sie per dieses Datum eine Wertberichtigung auf Fr. 0.- vornahm. Die Pflichtigen begründeten dies damit, dass die Forderung\naus Dienstleistungen resultiert habe, welche die E der D im Zusammenhang mit den\nverkauften Grundstücken erbracht habe, und für welche Erstere weit überhöhte Rechnungen gestellt habe. Diese seien nach dem Verkauf der Grundstücke, der die Überhöhung aufgezeigt habe, bereinigt worden.\n\nb) Verdeckte Gewinnausschüttungen können auch darin bestehen, dass\nSchwestergesellschaften einander verdeckte Vorteile zuwenden. Dies setzt voraus,\ndass dies nicht geschäftlich motiviert, sondern ausschliesslich im gemeinsamen Beteiligungsverhältnis begründet ist. Konstruktiv wird der Vorgang im Recht der direkten\nSteuern durch die so genannte Dreieckstheorie bewältigt, nach der davon ausgegangen wird, dass die Zuwendung einerseits eine verdeckte Gewinnausschüttung der einen Schwestergesellschaft an den gemeinsamen Aktionär und andererseits eine verdeckte Kapitaleinlage des Aktionärs in die andere Schwestergesellschaft darstellt\n(StE 1991 B 24.4 Nr. 27; Reich, ASA 54, 635 f.). Zumindest dort, wo die Beteiligung\nzum Privatvermögen zählt, ist die verdeckte Gewinnausschüttung an den Aktionär\nsteuerlich stets als Vermögensertrag zu erfassen.\n\nc) Die Sachdarstellung der Pflichtigen erklärt die Wertkorrektur auf den Forderungen in keiner Weise:\n\naa) Entgegen der Wortwahl handelt es sich offenkundig nicht um eine Wertberichtigung:\n\nDer Wert eines Aktivpostens in der Bilanz kann mittels Abschreibungen oder\nWertberichtigungen herabgesetzt werden (Art. 28 DBG; § 27 Abs. 2 lit. a StG). Unterschiede bestehen insoweit, als unter einer Abschreibung die gewinnmindernde Herabsetzung des Ertragssteuerwerts eines Aktivums auf den massgebenden Bilanzwert zu\nverstehen ist (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4). Dergestalt ist die Abschreibung also dazu bestimmt, Wertminderungen auszugleichen, wobei angenommen wird,\ndie Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eingetreten; damit hat sie definiti-\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n- 13 -\n\nven Charakter (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 28 N 3, auch\nzum Folgenden). Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich vorübergehenden Wertveränderungen auf Anlage- und Umlaufvermögen Rechnung getragen\n(VGr, 25. Juni 2008, SB.2007.00084). Wegen ihres vorübergehenden Charakters werden sie in der steuergesetzlichen Terminologie zu den Rückstellungen gezählt (vgl. Art.\n29 Abs. 1 lit. b und c DBG; Locher, Art. 29 N 25 ff.; Reich/Züger, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 28 N 44 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 28 N 17 DBG\nund Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 64 N 87\nStG).\n\nNach Sachdarstellung der Pflichtigen sind die Forderungen gegen die\nSchwestergesellschaft herabgesetzt worden, weil sie als überhöht beurteilt worden\nsind. Damit handelt es sich offenkundig um eine definitive Herabsetzung des Betrags\nim gegenseitigen Einvernehmen. Insbesondere machen die Pflichtigen im Rekurs bzw.\nin der Beschwerde nicht geltend, die Herabsetzung sei aufgrund mangelnder Bonität\nder Schuldnerin (D) erfolgt. Damit liegt aber – wenn überhaupt eine Wertkorrektur in\nFrage kommt – eine Abschreibung vor.\n\n"}