{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-19_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_19_xw.pdf", "Checksum": "a060f5707f441b90270224e5d3d08786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.19", "ST.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "73f1dc840aed99e1835cab7dc072271c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n Der Ablauf der Transaktionen geht indessen aus der Sachdarstellung der\nPflichtigen nicht hervor. Zuerst fragt es sich, wie denn die Schuldbriefe unbelastet am\nTag des Vertragsabschlusses an die Käuferin herausgegeben werden konnten, wenn\ndiese doch an eine Bank (H) verpfändet waren und der Kaufpreis nach der Sachdarstellung der Pflichtigen eben gerade zur Ablösung des Pfandrechts verwendet wurde.\nVon Interesse wäre aber insbesondere eine lückenlose Darstellung des Geldflusses,\nsodass nachverfolgt werden kann, wer genau bei der Bank mit welchem Geld den\nSchuldbrief herausgelöst hat. Über den Ablauf der Transaktionen liegt aber keine substanziierte Sachdarstellung vor, noch irgendwelche Dokumente wie Kontoblätter, Verträge mit der kreditgebenden Bank, Banküberweisungen und Zahlungsbelege, noch\nwerden solche als Beweise angeboten. Dies obschon der Steuerkommissär mit Auflage vom 8. April 2010 die Pflichtigen aufgefordert hatte, die näheren Umstände im Zusammenhang mit dem Darlehen darzulegen. Bei dieser Sachlage ist offen, ob es tatsächlich die D war, welche das Darlehen bei der Bank ablöste. Falls dem nicht so war,\nlag aber auch keine Subrogation vor und ist der Argumentation der Pflichtigen von\nvornherein der Boden entzogen. Die Gründe für die Auszahlung des erhaltenen Kaufpreises an den Pflichtigen müssen anderswo gesucht werden.\n\ncc) Selbst wenn aber tatsächlich eine Subrogation vorliegt, ist den Pflichtigen\ndamit nicht geholfen. Diesfalls wäre zwar die Erhöhung des Darlehens als notwendige\nFolge der Drittpfandbestellung anzuerkennen. Indessen stellt sich die Frage, ob die\ndem zugrunde liegende Situation dem Drittvergleich standhält:\n\nVorab ist nicht ersichtlich, weshalb die D diese Transaktionen überhaupt vorgenommen hat. Es ist offenkundig, dass sich ihre finanzielle Situation durch den Verkauf der Liegenschaft erheblich verschlechtert hat, bestehen ihre Aktiven damit doch\nnur noch aus einer noch weiter erhöhten, ungesicherten Darlehensforderung gegenüber den Pflichtigen. Über die Motive des Verkaufs machen die Pflichtigen keinerlei\nAusführungen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen\nzwangsweisen Verkauf auf Druck der Gläubiger gehandelt hätte. Es ist deshalb nicht\nnachvollziehbar, weshalb die D zu einer solchen ausschliesslich im Interesse ihres\nAlleinaktionärs liegenden Transaktion durch Begleichung dessen Schulden hätte einwilligen sollen.\n\nZudem beruhte die Situation 2003 darauf, dass zwischen der D und dem\nPflichtigen der Grundsatz des Drittvergleichs seit langem konsequent missachtet wor-\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n- 11 -\n\nden war. Das Drittpfand wurde bereits 1987 für eine Schuld von Fr. 12 Mio. begründet,\naber nie abgelöst. Die verpfändete Liegenschaft stellte das Hauptaktivum der D dar.\nWie bereits dargelegt, hatte sie ihrem Alleinaktionär unabhängig davon zudem aussergewöhnlich hohe Kredite gewährt. Diese kamen dadurch zustande, dass die D auch\ndie Darlehenszinsen auf dem abgesicherten Darlehen bezahlte, unter Belastung des\nAktionärs. Irgendwelche Rückzahlungen von diesen erfolgten nie. Per Mitte 1998\nschuldete der Pflichtige der D dadurch aufgelaufene Zinsen von Fr. 4'069'776.-. Im\nRechtmittelverfahren betreffend die Einschätzung der D für die Steuerperiode 2002\nwurde zudem die Pfandbestellung zugunsten des Pflichtigen von allen Rechtsmittelinstanzen bis zum Bundesgericht als Verstoss gegen den Drittvergleich beurteilt (StRK\nII, 12. Mai 2006, 2 ST.2006.73/2 DB.2006.46; VGr, 15. November 2006,\nSB.2006.00041; BGr, 18. Juni 2007, 2A.775/2006). Insbesondere wurde festgestellt,\ndass die D eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Pflichtigen erbrachte, indem\nsie für die Pfandbestellung keine Pfandkommission verlangt hatte.\n\nEs kann ausgeschlossen werden, dass unter unabhängigen Dritten eine Gesellschaft eine derartige Kumulation von Risiken akzeptiert hätte, musste sie doch nicht\nnur mit dem Verlust der Liegenschaft, sondern aufgrund der hohen Darlehensschuld\ndes Alleinaktionärs auch mit der Unerhältlichkeit des ihm gewährten Darlehens rechnen, und dies alles, ohne dass sie hierfür je effektiv eine Entschädigung erhalten hätte.\nFür die D bestand demnach grosse Gefahr, bei einer Verwertung der Liegenschaft die\nwirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren. Mithin hätte sie längst vom Pflichtigen\ndie Rückzahlung der ausstehenden Aktionärsdarlehen und die Ablösung des Drittpfands verlangen müssen. Entsprechende Schritte wurden offenkundig 1998 unternommen, ergibt sich doch aus der Sachdarstellung der Pflichtigen, dass sich die\nSchuld gegenüber der Bank 1998 von Fr. 12 Mio. auf Fr. 7,5 Mio. reduziert hatte. In der\nFolge stieg indessen der Ausstand aufgrund kumulierter Zinsen wieder an, was sich\ndie D offenbar ohne weiteres gefallen liess.\n\n"}