{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-19_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_19_xw.pdf", "Checksum": "a060f5707f441b90270224e5d3d08786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.19", "ST.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "73f1dc840aed99e1835cab7dc072271c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n Immerhin ergibt der Vergleich des von den Steuerbehörden im Einschätzungsentscheid vom 22. Juli 2008 errechneten Vermögensstands per 31. Dezember\n2003 mit den Vorjahreszahlen tatsächlich eine erhebliche Verbesserung. Bei genauer\nBetrachtung ist sie indessen nur scheinbar. Der Vermögensstand per 31. Dezember\n2003 beruhte nämlich eben gerade darauf, dass die Darlehenserhöhung 2003 von\nFr. 3'285'222.- und diejenige von 2002 von Fr. 4'985'093.-, somit insgesamt\nFr. 8'270'315.-, als simuliert qualifiziert und dementsprechend nicht als Schuld vom\nVermögen abgezogen wurden. Wie die Pflichtigen selber geltend machen, traten die\nDarlehen der D an die Stelle eines ihnen gewährten Bankdarlehens, welches abgelöst\nwurde. Entsprechend bestand anfangs 2003 noch ein Darlehen der F AG von Fr. 3\nMio. Die scheinbare Verbesserung der Vermögenssituation ist demnach darauf zurückzuführen, dass die Bankdarlehen durch die simulierten und deshalb nicht berücksichtigten Darlehen der D substituiert wurden. Weiter waren die Aktien der D in der\nAufstellung des Steuerkommissärs nicht – wie die Pflichtigen fälschlich behaupten –\nmit Fr. 5 Mio., sondern entsprechend der Deklaration im Wertschriftenverzeichnis 2003\nmit Fr. 9'678'000.- eingesetzt worden; übernimmt man den Wert der Pflichtigen, nämlich Fr. 0.-, verringert sich das Vermögen sogar massiv, und liegt es auch unter Berücksichtigung der behaupteten stillen Reserven auf den Liegenschaften noch immer\nweit unter Fr. 0.-. Entsprechend hat das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid\ndas steuerbare Vermögen auf Fr. 0.- herabgesetzt. Insgesamt können die Pflichtigen\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n-9-\n\naus der Einschätzung des Vermögens per 31. Dezember 2003 demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\nd) Die Pflichtigen halten weiter dafür, der Rechtsgrund für die Zahlung der D\nhabe nicht in einem Darlehen, sondern in der Verwirklichung eines Kreditrisikos gelegen. Der Pflichtige habe 1987 die D (damals G AG) für Fr. 12 Mio. gekauft. Die H habe\nihm ein entsprechendes Darlehen gewährt, wofür das Grundstück der D als Sicherheit\nzur Verfügung gestellt worden sei. 2002 und 2003 habe die D das auf ihrem Grundstück lastende Pfandrecht ablösen müssen, um das Grundstück überhaupt verkaufen\nzu können. Mit dieser Argumentation machen die Pflichtigen sinngemäss geltend, dass\neffektiv keine Darlehenserhöhung erfolgt sei, sondern es sich um einen Übergang des\nForderungsrechts (Subrogation) kraft Befriedigung des Gläubigers durch die D als\nPfandeigentümerin gehandelt habe.\n\naa) Da das kantonale Steueramt die rechtlichen Grundlagen einer Darlehenssimulation nach dem Gesagten dargetan und nachgewiesen hat, obliegt es beweisrechtlich den Pflichtigen, ihre Einwendungen substanziiert darzulegen und zu beweisen, da es sich um einen steuermindernden Umstand handelt.\n\nbb) Ist der Grundeigentümer – wie hier – nicht Schuldner der Pfandforderung,\nso kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen\nder Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist (Art. 827 Abs. 1 ZGB). Befriedigt er\nden Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über (Abs. 2). Dieses Recht ist von\nGesetzes wegen bei Ablösung des Pfandrechts sowohl von Grundpfandverschreibungen wie von Schuldbriefen vorgesehen (Art. 845 ZGB; Bernhard Trauffer, in: Basler\nKommentar, 3. A., 2007, Art. 827 N 1f. ZGB).\n\nIm Anhang zur Jahresrechnung der D wurde jeweils eine Schuldbriefbestellung zugunsten Dritter im Umfang von Fr. 12'000'000.- ausgewiesen. Gemäss Ziff. 11\ndes öffentlich beurkundeten Verkaufsvertrags vom 1. April 2003 sind die auf dem\nKaufobjekt lastenden drei Schuldbriefe \"nach den Angaben der Verkäuferin\" unbelastet. Sie verpflichtete sich, diese Pfandtitel am selben Tag ins unbelastete Eigentum der\nKäuferin zu übertragen. Daraus ist zu schliessen, dass der Verkauf des Grundstücks\ntatsächlich mit einer Ablösung der Pfandhaft verbunden war.\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n- 10 -\n\n"}