{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-19_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_19_xw.pdf", "Checksum": "a060f5707f441b90270224e5d3d08786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.19", "ST.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "73f1dc840aed99e1835cab7dc072271c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n 1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n-7-\n\nDas kantonale Steueramt beruft sich in erster Linie auf die fehlende Bonität\nder Pflichtigen. Dies zu Recht: Gemäss den Feststellungen des Steuerkommissärs in\nder Einschätzung 2002 waren die Pflichtigen per 31. Dezember 2002 mit\nFr. 10'504'613.- überschuldet. Bei seinen Berechnungen liess er die von der D dem\nPflichtigen 2002 gewährte Darlehenserhöhung um Fr. 4'985'093.- sogar nicht als\nSchuld zum Abzug zu, d.h. die Vermögenslage wird um diesen Betrag besser dargestellt als die Pflichtigen selbst deklarierten. Es ist auszuschliessen, dass bei einer solch\nschlechten Vermögenslage die D einem unbeteiligten Dritten ebenfalls ein ungesichertes Darlehen von Fr. 3'285'222.- gewährt hätte. Die finanzielle Situation der Pflichtigen\nwar sogar derart krass schlecht, dass sich der Schluss auf eine Darlehenssimulation\nbereits allein deshalb aufdrängt.\n\nObschon die D im eigenen Einschätzungsverfahren zur Einreichung eines\nschriftlichen Darlehensvertrags aufgefordert wurde, hat sie keinen solchen vorgelegt.\nAuch im vorliegenden Verfahren haben die Pflichtigen keinen solchen produziert. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen\nwurde. Dies stellt einen weiteren Hinweis auf eine Darlehenssimulation dar.\n\nDie Kreditgewährung stellte zudem für die D ein aussergewöhnlich hohes\nKlumpenrisiko dar. Ihre Bilanz per 31. Dezember 2002 wies ein Total der (bereinigten)\nAktiven von rund 12'700'000.- auf, wovon Fr. 11'052'202.- auf die Position Darlehen\nNahestehende entfiel. Nach eigenen Angaben der Pflichtigen betrug ihre Schuld gegenüber der D per 31. Dezember 2002 nur ungleich weniger, nämlich Fr. 10'700'000.-.\nMachte demnach die Schuld der Pflichtigen einen derart hohen Anteil der Aktiven aus,\nhätte eine unbeteiligte Drittgesellschaft – ungeachtet der effektiven Vermögenslage\ndes Schuldners – eine weitere Erhöhung, wenn überhaupt, nur gegen Leistung einer\nSicherheit gewährt.\n\nGestützt auf diese Umstände liegt der Schluss nahe, dass die D bei der 2003\ngewährten Darlehenserhöhung mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste,\nder betreffende Betrag werde nicht zurückbezahlt, sodass die Gewährung nur mit der\nbeherrschenden Stellung des Pflichtigen als Eigentümer erklärt werden kann.\n\nc) Die Pflichtigen machen dagegen geltend, dass sie durchaus kreditwürdig\ngewesen seien. Dabei stellen sie auf den Vermögensstand per 31. Dezember 2003\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n-8-\n\ngemäss Einschätzungsentscheid vom 22. Juli 2008 ab, womit ein satzbestimmendes\nVermögen von Fr. 4'485'000.- festgesetzt wurde. Hierzu räumen sie zwar ein, dass der\ndarin enthaltene Wert der D-Aktien von Fr. 5 Mio. tatsächlich auf Fr. 0.- zu setzen sei,\nsodass ein steuerbares Vermögen von Fr. – 515'000.- resultiere. Unter Hinzurechnung\nnoch nicht berücksichtigter stiller Reserven von Fr. 6'541'000.- auf ihren Grundstücken\nergebe sich aber ein Vermögen von Fr. 6 Mio.. Aus diesem hätte die Schuld von\nFr. 3'285'222.- ohne weiteres zurückbezahlt werden können.\n\nEine sachgerechte Beurteilung der Vermögenssituation hat indessen zum\nmassgeblichen Zeitpunkt vor der Darlehensvergebung zu erfolgen, somit per Ende\n2002. Wie bereits erwähnt, waren die Pflichtigen zu diesem Zeitpunkt bereits um rund\nFr. 10 Mio. überschuldet. Selbst bei Vorhandensein der behaupteten stillen Reserven\nhätte sich demnach an der schlechten wirtschaftlichen Lage der Pflichtigen nichts geändert.\n\n"}