{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-19_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_19_xw.pdf", "Checksum": "a060f5707f441b90270224e5d3d08786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.19", "ST.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "73f1dc840aed99e1835cab7dc072271c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n bb) Die verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht nur in einem Wertzufluss\nan den Aktionär oder eine ihm nahestehende Person liegen, sondern auch in der Verhinderung eines entsprechenden Wertabflusses. Eine derartige Vorteilszuwendung\nwird insbesondere angenommen, wenn eine Gesellschaft den genannten Personen\nohne betrieblichen Grund ein Darlehen gewährt im Bewusstsein, auf eine Rückzahlung\nallenfalls verzichten zu müssen (StE 1990 B 24.4 Nr. 25 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Unter solchen Umständen erscheint das hingegebene Darlehen als simuliertes, ungültiges Rechtsgeschäft (Art. 18 Abs. 1 OR).\n\ncc) Die Rechtsprechung hat verschiedene Indizien entwickelt, die darauf\nschliessen lassen, dass ein zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär abgeschlossenes Darlehensgeschäft simuliert ist (ASA 53, 54 ff.; StE 1989 B 24.4 Nr. 17; André\nRouiller, Geldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen, ASA 55, 3 ff.; alle auch\nzum Folgenden). Derartige Anhaltspunkte bilden beispielsweise folgende Tatsachen:\n\n– fehlender schriftlicher Darlehensvertrag über Höhe und Rückzahlung des Darlehens sowie über dessen Verzinsung;\n– fehlende Bonität des Schuldners;\n– Kumulierung von Darlehen und Novation der Zinsen in eine zusätzliche Darlehensschuld;\n– fehlende effektive Rückzahlungen;\n– aussergewöhnliche Höhe des Darlehens;\n– laufende Erhöhung der Schuldsumme;\n– fehlende Dividendenzahlungen;\n– fehlender Zusammenhang des hohen Darlehens mit dem statutarischen\nZweck der Gesellschaft.\n\nAll diese Elemente stellen bloss Teile der erforderlichen Gesamtbetrachtung\ndes Einzelfalls dar. Diese hat grundsätzlich aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Hingabe des Darlehensbetrags zu erfolgen; spätere Entwicklungen\nkönnen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt\noder zumindest absehbar waren (BGr, 3. Februar 1995 = ASA 64, 641 und 646). Bei\nder Gesamtbetrachtung steht im Vordergrund, ob die Gesellschaft einem unbeteiligten\nDritten unter den nämlichen Bedingungen das zur Diskussion stehende Darlehen\nebenfalls gewährt hätte (vgl. VGr, 22. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 60). Ist\ndies auszuschliessen, ist davon auszugehen, die Darlehensgewährung bzw. -erhöhung\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n-6-\n\nentspreche nicht einem betrieblichen Vorgang, sondern sei im Beteiligungsverhältnis\nzwischen Gesellschaft und Aktionär begründet.\n\ndd) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wird sie beim Gesellschafter grundsätzlich im Zeitpunkt erfasst, in welchem er mit der Ablieferung des Erhaltenen nicht mehr rechnen muss (RB 1981 Nr. 50). Dies gilt auch für Darlehen der Gesellschaft an ihren Aktionär oder diesem nahestehende Personen. Bei von Anbeginn\nan simulierten Darlehen fliesst die verdeckte Gewinnausschüttung dementsprechend\nbereits bei der Darlehenshingabe zu (StRK I, 27. August 1992 = StE 1993 B 24.4.\nNr. 32; ASA 53, 54 und 64 f.). Wird das Darlehen erst im Lauf der Zeit uneinbringlich,\nweil sich die finanzielle Lage des nahestehenden Schuldners erst allmählich verschlechtert, ist das Darlehen beim Borger bzw. – bei Darlehen unter Schwestergesellschaften – beim gemeinsamen Aktionär in dem Zeitpunkt und in dem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen, in welchem sich die Uneinbringlichkeit\nobjektiv verwirklicht hat (vgl. StRK I, 4. Mai 1995, I 87/1994, 17. April 1997, I 65/1996\nsowie VGr, 28. August 1996, SB.95.00043).\n\nee) Macht die Steuerbehörde geltend, ein Darlehen sei simuliert, hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden Tatbestand der Simulation aufzuzeigen, mithin darzutun, dass eine Leistung der Gesellschaft ganz oder teilweise\nnicht geschäftsmässig begründet sein kann (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25). Dabei dürfen die Anforderungen an den Nachweis naturgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht bzw.\ndass sich dieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich\nerweist (vgl. StRK I, 16. Dezember 1991, R 148/90). Diesfalls obliegt es alsdann der\nsteuerpflichtigen Gesellschaft bzw. dem begünstigten Aktionär, die begründete Vermutung zu entkräften und den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit der\nstreitigen Leistung zu erbringen. Die Begünstigungsabsicht des Leistungserbringers\ndarf bei alledem in der Regel ohne besonderen Nachweis der Steuerbehörden vorausgesetzt werden (vgl. VGr, 24. November 1977 = ZBl 1978, 265 = ZR 1978 Nr. 59).\n\nb) Die Pflichtigen schuldeten der D am 31. Dezember 2002 Fr. 11'052'201.-.\n2003 erhöhte sich die Schuld um Fr. 3'285'222.- auf einen Endstand per 31. Dezember\n2003 von Fr. 14'337'423.- (Revisionsbericht). Das kantonale Steueramt erfasste die\ngesamte Erhöhung 2003 als verdeckte Gewinnausschüttung; mithin geht es davon\naus, dass die Erhöhung des Darlehens bereits bei Hingabe simuliert war.\n\n"}