{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-19_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_19_xw.pdf", "Checksum": "a060f5707f441b90270224e5d3d08786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.19", "ST.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "73f1dc840aed99e1835cab7dc072271c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 7. Februar 2011 wiederholten die Pflichtigen den Einspracheantrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des\nRekursgegners bzw. der Beschwerdegegnerin. Die D habe den Pflichtigen kein Darlehen gewährt. Bei der neuen Forderung gegen den Pflichtigen habe es sich vielmehr\num eine Folge der vertraglichen Konstruktion von 1987 gehandelt. Damals habe der\nPflichtige zusammen mit einem weiteren Investor die D erworben, wobei der Kaufpreis\nüber ein Darlehen von einer Bank finanziert und durch ein Drittpfand auf dem Grundstück der D sicher gestellt worden sei. 2002/03 habe das Grundstück verkauft werden\nkönnen; der Gewinn sei von der D zur Ablösung des Drittpfands verwendet worden,\nwodurch sich der ausstehende Kontokorrentsaldo des Pflichtigen entsprechend erhöht\nhabe. Darin liege keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern die Verwirklichung\neines Kreditrisikos. Aber selbst bei Annahme eines Darlehens seien die Voraussetzungen einer Simulation nicht erfüllt. Die Pflichtigen hätten – unter Berücksichtigung der\nstillen Reserven – über ein Vermögen von gut Fr. 6 Mio. verfügt, sodass sie das angeblich simulierte Darlehen gut hätten zurückzahlen können. Beim ebenfalls aufgerechneten Forderungsverzicht der E handle es sich um eine Bereinigung, indem die E\nder D in der Vergangenheit weit überhöhte Rechnungen gestellt habe. Die Annahme\neiner verdeckten Gewinnausschüttung ergebe keinen Sinn, da der Pflichtige die D kurz\ndarauf verkauft habe.\n\nDas kantonale Steueramt schloss in seiner Rekurs-/Beschwerdeantwort vom\n22. Februar 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nDas Steuerrekursgericht zog die Einschätzungsakten der E und der D bei.\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n-4-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) aa) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 20 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom\n8. Juni 1997 (StG) sind u.a. Einkünfte aus beweglichem Vermögen steuerbar, wie Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den letztgenannten Leistungen gehören namentlich auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie\nZuwendungen von Aktiengesellschaften an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse\ngewährt würden. Geldwerte Leistungen in letzterem Sinn sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär bzw. Anteilsinhaber direkt oder indirekt (z.B.\nüber eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung\nalso insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 119 Ib 116 E. 2.; 115 Ib 274 E. 9b; ASA 69,\n202 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).\n\nDer Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit\nder Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 OR; Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in: ASA 54, 621 f.).\nOb eine Leistung an den Inhaber von Beteiligungsrechten gerade wegen dieser Eigenschaft erfolgt ist und einem Dritten nicht erbracht worden wäre, bestimmt sich danach,\nob sie ungewöhnlich ist und sich mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht\nvereinbaren lässt, also als geschäftsmässig nicht begründet erscheint (BGE 113 Ib 23\nE. 2c). Dazu ist ein Drittvergleich anzustellen, wobei in jedem Einzelfall alle konkreten\nUmstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen\nGeschäfts zu berücksichtigen sind und davon ausgehend bestimmt werden muss, ob\ndas Geschäft in gleicher Weise mit einem der Gesellschaft nicht Verbundenen auch\nabgeschlossen worden wäre (BGr, 10. November 2000 = StE 2001 B 24.4 Nr. 58 und\nASA 66, 554 und 559).\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n-5-\n\n"}