{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-19_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_19_xw.pdf", "Checksum": "a060f5707f441b90270224e5d3d08786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.19", "ST.2011.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "73f1dc840aed99e1835cab7dc072271c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.19\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003 | Verdeckte Gewinnausschüttung durch simuliertes Darlehen. Der Alleinaktionär war bei der Erhöhung eines Darlehens seiner Gesellschaft bereits derart überschuldet, dass bereits die Darlehensgewährung als simuliert betrachtet werden muss. \nDreieckstheorie. Die erfolgswirksame Wertkorrektur einer Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften ist dem Pflichtigen als verdeckte Gewinnausschüttung anzurechnen, da die geschäftsmässige Begründung nicht substanziiert dargetan wurde. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n\nEntscheid\n\n31. Mai 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch C,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2003 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2003\n-2-\n\nhat sich ergeben\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) ist Eigentümer der D AG (nachfolgend D)\nund der E AG (nachfolgend E). Er wies bei der D hohe Ausstände aus; deren Saldo\nbetrug nach einer Erhöhung 2002 um Fr. 4'985'093.- und 2003 um Fr. 3'285'222.- per\n31. Dezember 2003 schliesslich Fr. 14'337'423.-. Per gleiches Datum verzichtete die E\ngegenüber der D auf Forderungen von Fr. 2'030'000.-.\n\nDer Pflichtige und seine Ehefrau B (nachfolgend zusammen die Pflichtigen)\ndeklarierten in ihrer Steuererklärung 2003 ein steuerbares Einkommen und Vermögen\nvon Fr. 0.-. Am 8. – 11. August 2005 führte das kantonale Steueramt bei ihnen sowie\nden dem Pflichtigen gehörenden Gesellschaften Buchprüfungen durch, und am 8. Juli\n2008 erstattete der Revisor seinen Bericht. Darin sah er u.a. vor, beim Einkommen die\nDarlehenserhöhung der D an die Pflichtigen von Fr. 3'285'222.- sowie den Forderungsverzicht der E von Fr. 2'030'000.- als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen;\nweiter kürzte er beim Vermögen die Schulden um Fr. 8'270'315.- (= Fr. 4'985'093.- +\nFr. 3'285'222.-). Der Steuerkommissär übernahm diese Aufrechnungen und schätzte\ndie Pflichtigen am 22. Juli 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 4'520'500.- (satzbestimmend Fr. 4'619'300.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 4'016'000.- (satzbestimmend Fr. 4'485'000.-) ein.\nAm gleichen Tag erging der entsprechende Hinweis direkte Bundessteuer 2003 mit\neinem vorgesehenen steuerbaren Einkommen von Fr. 4'619'000.-. Die Veranlagungsverfügung/Schlussrechnung direkte Bundessteuer wurde am 8. August 2008 versandt.\n\nB. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 8. September 2008 je Einsprache erheben und beantragen, auf die erwähnten Aufrechnungen zu verzichten. Am 12. Februar 2010 fand eine Besprechung statt, an welcher die Pflichtigen weitere klärende\nVorbringungen in Aussicht stellten. Am 8. April 2010 wurde den Pflichtigen hierzu noch\nförmlich Frist angesetzt. Nach mehrmals erstreckter Frist reichten sie am 19. August\n2010 eine Stellungnahme ein; darin machten sie insbesondere bisher noch nicht bekannte Wertreserven von Fr. 6'541'000.- auf den zahlreichen Liegenschaften der\nPflichtigen geltend. Am 7. Dezember 2010 wurde eine weitere Besprechung durchgeführt.\n\n1 DB.2011.19\n1 ST.2011.32\n-3-\n\nDas kantonale Steueramt hiess die Einsprache am 6. Januar 2011 in Bezug\nauf die Staats- und Gemeindesteuern 2003 teilweise gut, indem es das steuerbare und\ndas satzbestimmende Vermögen auf je Fr. 0.- herabsetzte; im Übrigen wies es die Einsprachen ab.\n\n"}