4. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Pflichtigen trotz seines mehrheitlichen Obsiegens vollständig aufzuerlegen, da er die in diesem Verfahren zu seinen Gunsten vorgenommenen Korrekturen bei Anwendung der nötigen Sorgfalt bereits im Veranla- gungs- oder spätestens im Einspracheverfahren hätte erwirken können (Art. 144 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm unter diesen Umständen nicht zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: