3. Entsprechend den obigen Erwägungen ist die Veranlagungsverfügung aufgrund des Einspracheverfahrens vom 29. März 2010 aufzuheben und das steuerbare Einkommen des Pflichtigen für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, aufgrund der nachfolgenden Berechnung neu auf Fr. 107'800.- festzusetzen: