d) Nach dem Gesagten kann zwar der Pflichtige in der Steuerperiode 2006 die Schuldzinsen betreffend die Hypothekarschuld bei der Bank D in der Höhe von Fr. 12'926.- zum Abzug bringen, muss aber gleichzeitig ein zusätzliches Einkommen in der gleichen Höhe versteuern. Da dies unter dem Strich zum gleichen Resultat führt wie die Nichtgewährung des Schuldzinsenabzugs, ist im Ergebnis die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 1 DB.2011.186 -9-