, muss es sich letztlich im Sinn der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG um steuerbares Einkommen des Pflichtigen handeln. Dabei ist im Übrigen weder die genaue zivilrechtliche Qualifikation des Einkommens aus Sicht des Pflichtigen noch die Frage, ob bei der Ehefrau allenfalls ein entsprechender steuerlicher Abzug möglich gewesen wäre (namentlich als Unterstützungs- oder Unterhaltsbeitrag) von Bedeutung, weshalb auf Ausführungen hierzu vorliegend verzichtet werden kann.