Mithin bleibt es dabei, dass der Pflichtige mit Bezahlung der Schuldzinsen durch seine Ehefrau bereichert wurde und stellt sich nur noch die Frage, wie dieser Vermögenszufluss steuerlich zu behandeln ist. Nachdem eine Schenkungsabsicht der Ehefrau unter den gegebenen Umständen (zerrüttete Ehe, Streitigkeiten über gegenseitige finanzielle Ansprüche, Ehefrau lebt von der Rente des Pflichtigen) ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und die übrigen von Gesetzes wegen steuerbefreiten Vermögensanfälle allesamt augenscheinlich nicht in Frage kommen (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 24 DBG), muss es sich letztlich im Sinn der Generalklausel von Art.