Denn wie bereits ausgeführt, war der Pflichtige formell betrachtet pro 2006 alleiniger Schuldner der Hypothek bei der D, sodass die Bezahlung der Schuldzinsen durch seine Ehefrau bei ihm eine Abnahme der Passiven ohne gleichzeitige Abnahme der Aktiven zur Folge hatte, er also im Ergebnis bereichert war. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass die Ehefrau – trotz nie vollzogener Schuldübernahme und gegenteiliger Regelung in der Vereinbarung vom 1. Juni 2004 – die Schuldzinsen in Erfüllung ihrer Zinspflicht gemäss dem Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992 bezahlt halt, indes ändert dies nichts am Ergebnis, dass damit formell betrachtet eine Schuld des Pflichti-