Unter diesen Umständen bleibt letztlich völlig unklar, welche zivilrechtlichen Ansprüche gegebenenfalls pro 2006 zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau bestanden und ist jedenfalls nicht dargetan, geschweige denn hinreichend belegt, dass mit Bezahlung der Hypothekarzinsen durch die Ehefrau eine Forderung des Pflichtigen unter den Eheleuten getilgt wurde. bb) Wenn die Übernahme der Schuldzinsen durch die Ehefrau nicht auf einer Forderung des Pflichtigen beruhte, so hat dieser hierdurch ein Einkommen erzielt. 1 DB.2011.186 -8-