Gegen das Vorliegen einer Anweisung auf Schuld spricht im Übrigen auch, dass die Ehefrau nach eigenen Angaben des Pflichtigen ihre Schuld aus dem Erbvorbezugsvertrag bestreitet, womit aber aus ihrer Sicht auch kein Grund zu deren Tilgung bestand. Daran ändert auch die (nota bene nicht belegte) Tatsache nichts, dass die Ehefrau per 30. September 2008 die dannzumal noch bestehende Hypothekarschuld von Fr. 380'000.- getilgt haben soll, denn selbst wenn dem so ist, sagt dies über den Bestand allfälliger Forderungen pro 2006 und über die Grundlage für die Bezahlung der Hypothekarzinsen durch die Ehefrau letztlich nichts aus.