468 Abs. 2 OR zugrunde, weshalb dadurch gleichzeitig zwei Schulden (die Zinsschuld des Pflichtigen gegenüber der Bank D sowie ein Teil der Schuld der Ehefrau gegenüber dem Pflichtigen aus dem Erbvorbezugsvertrag) getilgt worden seien. Dieser Sichtweise steht jedoch entgegen, dass nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau betreffend Aufteilung der Rente vom 1. Juni 2004 der Pflichtige für sämtliche Kosten der Liegenschaft in C, so insbesondere die Hypothekarzinsen und die jährliche Amortisation, aufkommt, was der Übernahme der Hypothek mit alleiniger Schuld- und Zinspflicht durch die Ehefrau gemäss Erbvorbezugsvertrag klar widerspricht.