aa) Wie bereits erwähnt, sieht der Pflichtige in der Bezahlung der Schuldzinsen durch seine Ehefrau eine teilweise Tilgung ihrer – mangels Vollzugs der vereinbarten Schuldübernahme nach wie vor bestehenden – Schuld von Fr. 600'000.- zu seinen Gunsten aus dem Erbvorbezugsvertrag. Er macht namentlich geltend, er habe die Zahlung der Ehefrau mit ihrer Schuld verrechnet bzw. es liege der Zahlung eine Anweisung auf Schuld im Sinn von Art. 468 Abs. 2 OR zugrunde, weshalb dadurch gleichzeitig zwei Schulden (die Zinsschuld des Pflichtigen gegenüber der Bank D sowie ein Teil der Schuld der Ehefrau gegenüber dem Pflichtigen aus dem Erbvorbezugsvertrag) getilgt worden seien.