Mithin ist dem Pflichtigen der beantragte Schuldzinsenabzug grundsätzlich ohne weiteres zu gewähren. Allerdings stellt sich damit die Frage, wie unter diesen Umständen die Bezahlung der Schuldzinsen durch die Ehefrau zu würdigen ist bzw. welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus gegebenenfalls aus Sicht des Pflichtigen ergeben. 1 DB.2011.186 -7-