OR hatte demnach trotz entsprechender Vereinbarung im Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992 offenbar nicht stattgefunden. Bei solcher Lage der Dinge kann aber entsprechend den obigen Ausführungen entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramts nur der Pflichtige als alleiniger Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt sein, selbst wenn diese erwiesenermassen von seiner getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Letztere wiederum wird durch die Bezahlung der Schuldzinsen nicht zur Schuldnerin und kann somit hierfür auch keinen Schuldzinsenabzug geltend machen. Mithin ist dem Pflichtigen der beantragte Schuldzinsenabzug grundsätzlich ohne weiteres zu gewähren.