c) Formell betrachtet war der Pflichtige im Jahr 2006 gemäss dem eingereichten Kapital- und Zinsausweis zweifelsfrei Schuldner der Hypothek bei der Bank D und damit auch der diesbezüglichen Hypothekarzinsen. Eine formelle, nur mit Zustimmung der Gläubigerin mögliche Schuldübernahme durch die Ehefrau im Sinn von Art. 175 ff. OR hatte demnach trotz entsprechender Vereinbarung im Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992 offenbar nicht stattgefunden.