Im Übrigen hätten der Pflichtige und seine Ehefrau in der Vereinbarung betreffend Aufteilung der Rente vom 1. Juni 2004 festgehalten, dass der Pflichtige für sämtliche Kosten der Liegenschaft in C, so insbesondere die Hypothekarzinsen und die jährliche Amortisation, aufkommen solle, was mit den Verpflichtungen der Ehefrau aus dem Erbvorbezugsvertrag und der tatsächlichen Bezahlung der Hypothekarzinsen durch sie nicht vereinbar sei. Aufgrund dieser Sachlage sei ein gangbarer Weg, dass auf die tatsächlichen Zahlungen abgestellt werde, entspreche dies doch auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten.