Dass es sich hierbei um eine Schuldentilgung an den Pflichtigen aus Erbvorbezugsvertrag handeln soll, sei weder ersichtlich noch nachgewiesen, zumal der Pflichtige nie ein entsprechendes Guthaben gegenüber seiner Ehefrau deklariert habe. Im Übrigen hätten der Pflichtige und seine Ehefrau in der Vereinbarung betreffend Aufteilung der Rente vom 1. Juni 2004 festgehalten, dass der Pflichtige für sämtliche Kosten der Liegenschaft in C, so insbesondere die Hypothekarzinsen und die jährliche Amortisation, aufkommen solle, was mit den Verpflichtungen der Ehefrau aus dem Erbvorbezugsvertrag und der tatsächlichen Bezahlung der Hypothekarzinsen durch sie nicht vereinbar sei.