Das kantonale Steueramt hält dem entgegen, die Ehefrau sei mit der Bezahlung der Schuldzinsen lediglich ihrer Verpflichtung aus dem Erbvorbezugsvertrag zur alleinigen Tragung der Zinspflicht nachgekommen. Dass es sich hierbei um eine Schuldentilgung an den Pflichtigen aus Erbvorbezugsvertrag handeln soll, sei weder ersichtlich noch nachgewiesen, zumal der Pflichtige nie ein entsprechendes Guthaben gegenüber seiner Ehefrau deklariert habe.