Indem nun seine Ehefrau im Jahr 2006 die Schuldzinsen von Fr. 12'926.- bezahlt habe, habe sie letztlich einfach einen Teil ihrer nach wie vor bestehenden Schuld von Fr. 600'000.- aus dem Erbvorbezugsvertrag getilgt, weshalb ihm dadurch auch kein (steuerbares) Einkommen zugeflossen sei. Das kantonale Steueramt hält dem entgegen, die Ehefrau sei mit der Bezahlung der Schuldzinsen lediglich ihrer Verpflichtung aus dem Erbvorbezugsvertrag zur alleinigen Tragung der Zinspflicht nachgekommen.