Nach seinen eigenen Angaben wurden diese Schuldzinsen zwar von seiner getrennt lebender Ehefrau bezahlt, indes sei dessen ungeachtet er als alleiniger Schuldner der Hypothek (vgl. Kapital- und Zinsausweis) zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt. Seine Ehefrau habe sich mit Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992, mit welchem er das als Sicherheit für die fragliche Hypothek dienende Ferienhaus in C an sie abgetreten habe, verpflichtet, die Hypothek in der damaligen Höhe von Fr. 600'000.- mit alleiniger Schuld- und Zinspflicht per Datum der Eigentumsüber-