In diesem Sinn sind namentlich Hypothekarzinsen abzugsfähig. Zum Abzug der Schuldzinsen ist immer nur der Schuldner berechtigt, da sich in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen des Abzugs verwirklichen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 21 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Wer dagegen für eine Drittperson die Zahlung von Schuldzinsen übernimmt, wird nicht zum Schuldner und kann die Zahlungen dementsprechend nicht als Schuldzinsen (möglicherweise aber als Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge) abziehen. Wegen ihrer steuermindernden Natur sind Schuldzinsen vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen.