2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) werden von den Einkünften die privaten Schuldzinsen (in beschränktem Umfang) abgezogen. Dabei handelt es sich um Vergütungen, welche ein Steuerpflichtiger einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird. (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 33 N 8). In diesem Sinn sind namentlich Hypothekarzinsen abzugsfähig.