1. Nachdem das kantonale Steueramt die Anträge des Pflichtigen hinsichtlich der Besteuerung der Basisrente aus beruflicher Vorsorge sowie des Eigenmietwerts des Ferienhauses in C mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 anerkannt und der Pflichtige seinerseits mit Replik vom 20. Dezember 2011 den Antrag auf Abzug der behinderungsbedingten Kosten fallen gelassen hat, ist vorliegend einzig noch der Schuldzinsenabzug in der Höhe von Fr. 12'926.- streitig.