Am 31. Oktober 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Darauf liess der Pflichtige am 20. Dezember 2011 replizieren, er halte an seinen Anträgen vollumfänglich fest, mit Ausnahme des Abzugs für behinderungsbedingte Kosten, den er gänzlich fallen lasse. Folglich sei das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2006 auf maximal Fr. 94'900.- festzusetzen. Zudem liess er beantragen, sämtliche Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Duplik vom 4. Januar 2012 hielt das kantonale Steueramt an seinen Anträgen hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs sowie der Kostenfolgen fest.