Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 schloss das kantonale Steueramt auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Dabei anerkannte es dessen Anträge hinsichtlich der Besteuerung der Basisrente aus beruflicher Vorsorge sowie des Eigenmietwerts des Ferienhauses in C vollumfänglich, während es die Abzugsfähigkeit der Hypothekarzinsen sowie der behinderungsbedingten Kosten verneinte.