1 DB.2011.186 -4- E. Nachdem sich das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 (1. Rechtsgang) hauptsächlich mit der Problematik des Widerrufs der Zustimmungserklärung zum Veranlagungsvorschlag, nicht aber mit den materiellen Begehren des Pflichtigen auseinandergesetzt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 erneut Frist angesetzt, um zur Beschwerde vom 23. April 2010 – nunmehr im Hinblick auf deren materielle Beurteilung – Stellung zu nehmen.