In seinem Entscheid erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Unterzeichnung des Veranlagungsvorschlags im Einspracheverfahren könne nicht dem Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels oder dem Rückzug eines erhobenen Rechtmittels gleichgestellt werden, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen widerrufen werden könne. Demzufolge könne die aufgrund des Veranlagungsvorschlags erfolgte Veranlagung im Einspracheverfahren ohne Weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden, weshalb sich die Rekurskommission zu Unrecht mit der Prüfung des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen begnügt und sich nicht weiter mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe.