D. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2011 teilweise gut und wies die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurück. In seinem Entscheid erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Unterzeichnung des Veranlagungsvorschlags im Einspracheverfahren könne nicht dem Verzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels oder dem Rückzug eines erhobenen Rechtmittels gleichgestellt werden, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen widerrufen werden könne.