Die Steuerrekurskommission I (seit dem 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht) kam im Beschwerdeverfahren zum Schluss, die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf der im Einspracheverfahren unterzeichneten Zustimmungserklärung seien vorliegend nicht erfüllt, da diese nicht auf einem Willensmangel des Pflichtigen beruhe. Entsprechend verzichtete die Steuerrekurskommission I auf eine materielle Überprüfung der angefochtenen Veranlagung und wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. August 2010 ab.