Weiter seien Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 12'926.- sowie behinderungsbedingte Kosten von Fr. 5'621.- zum Abzug zuzulassen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Veranlagung beruhe auf offensichtlich unrichtigen Bemessungsgrundlagen und müsse trotz der unterschriftlichen Anerkennung der Steuerfaktoren nachträglich korrigiert werden.