In Abweichung von der Steuererklärung hatte sie als Liegenschaftenertrag den Eigenmietwert einer Ferienwohnung in C, an welcher der Pflichtige laut einer Meldung des Kantons B ein Wohnrecht besass, in der Höhe von Fr. 13'904.- aufgerechnet und zudem den Ertrag aus unverteilter Erbschaft "gemäss Meldung Kanton B" auf Fr. 3'055.- erhöht. Weiter hatte sie sowohl den Abzug für Schuldzinsen als auch denjenigen der behinderungsbedingten Kosten gestrichen, da Erstere effektiv von der Ehefrau bezahlt würden und es sich bei Letzteren um Aufwendungen infolge Alters und nicht infolge einer Behinderung handle.