Nachdem die Steuerkommissärin eine Untersuchung durchgeführt hatte, veranlagte sie den Pflichtigen am 13. November 2008 für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 137'000.-. In Abweichung von der Steuererklärung hatte sie als Liegenschaftenertrag den Eigenmietwert einer Ferienwohnung in C, an welcher der Pflichtige laut einer Meldung des Kantons B ein Wohnrecht besass, in der Höhe von Fr. 13'904.- aufgerechnet und zudem den Ertrag aus unverteilter Erbschaft "gemäss Meldung Kanton B" auf Fr. 3'055.- erhöht.