{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-186_2012-03-01.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_186_do.pdf", "Checksum": "2cebdef8a02ad5f855eae24de01224c2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "90e11d797d7798fdceca79d776e8d835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG\n\n 3. Entsprechend den obigen Erwägungen ist die Veranlagungsverfügung aufgrund des Einspracheverfahrens vom 29. März 2010 aufzuheben und das steuerbare\nEinkommen des Pflichtigen für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, aufgrund der nachfolgenden Berechnung neu auf Fr. 107'800.- festzusetzen:\n\nSteuerbares Einkommen gemäss Veranlagung (ungerundet) Fr. 135'050.-\n./. Korrektur Besteuerung Basisrente gemäss Antrag ./. Fr. 20'231.-\n./. Korrektur Eigenmietwert C gemäss Antrag ./. Fr. 6'952.-\nSteuerbares Einkommen neu Fr. 107'867.-\nSteuerbares Einkommen neu (gerundet) Fr.107'800.-.\n\n4. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die\nKosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Pflichtigen trotz seines mehrheitlichen\nObsiegens vollständig aufzuerlegen, da er die in diesem Verfahren zu seinen Gunsten\nvorgenommenen Korrekturen bei Anwendung der nötigen Sorgfalt bereits im Veranla-\ngungs- oder spätestens im Einspracheverfahren hätte erwirken können (Art. 144 Abs. 2\nDBG). Eine Parteientschädigung steht ihm unter diesen Umständen nicht zu (Art. 144\nAbs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\nvom 20. Dezember 1968).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die\ndirekte Bundessteuer, Steuerperiode 2006, mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 107'800.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).\n\n[…]\n\n1 DB.2011.186\n"}