{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-186_2012-03-01.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_186_do.pdf", "Checksum": "2cebdef8a02ad5f855eae24de01224c2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "90e11d797d7798fdceca79d776e8d835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG\n\n aa) Wie bereits erwähnt, sieht der Pflichtige in der Bezahlung der Schuldzinsen durch seine Ehefrau eine teilweise Tilgung ihrer – mangels Vollzugs der vereinbarten Schuldübernahme nach wie vor bestehenden – Schuld von Fr. 600'000.- zu seinen\nGunsten aus dem Erbvorbezugsvertrag. Er macht namentlich geltend, er habe die Zahlung der Ehefrau mit ihrer Schuld verrechnet bzw. es liege der Zahlung eine Anweisung\nauf Schuld im Sinn von Art. 468 Abs. 2 OR zugrunde, weshalb dadurch gleichzeitig\nzwei Schulden (die Zinsschuld des Pflichtigen gegenüber der Bank D sowie ein Teil der\nSchuld der Ehefrau gegenüber dem Pflichtigen aus dem Erbvorbezugsvertrag) getilgt\nworden seien. Dieser Sichtweise steht jedoch entgegen, dass nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau betreffend Aufteilung der Rente vom 1. Juni 2004 der Pflichtige für sämtliche Kosten der Liegenschaft in\nC, so insbesondere die Hypothekarzinsen und die jährliche Amortisation, aufkommt,\nwas der Übernahme der Hypothek mit alleiniger Schuld- und Zinspflicht durch die Ehefrau gemäss Erbvorbezugsvertrag klar widerspricht. Weshalb der Pflichtige dieser Regelung zustimmte, wenngleich seine Forderung aus dem Erbvorbezugsvertrag noch\nnicht beglichen war und er nach wie vor daran festhalten wollte, ist nicht nachvollziehbar und der Pflichtige äussert sich hierzu mit keinem Wort. Gegen das Vorliegen einer\nAnweisung auf Schuld spricht im Übrigen auch, dass die Ehefrau nach eigenen Angaben des Pflichtigen ihre Schuld aus dem Erbvorbezugsvertrag bestreitet, womit aber\naus ihrer Sicht auch kein Grund zu deren Tilgung bestand. Daran ändert auch die (nota\nbene nicht belegte) Tatsache nichts, dass die Ehefrau per 30. September 2008 die\ndannzumal noch bestehende Hypothekarschuld von Fr. 380'000.- getilgt haben soll,\ndenn selbst wenn dem so ist, sagt dies über den Bestand allfälliger Forderungen pro\n2006 und über die Grundlage für die Bezahlung der Hypothekarzinsen durch die Ehefrau letztlich nichts aus. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Pflichtige nie\neine Forderung gegenüber seiner Ehefrau als Guthaben deklarierte, zumindest gewisse Zweifel an seiner Sachdarstellung aufkommen.\n\nUnter diesen Umständen bleibt letztlich völlig unklar, welche zivilrechtlichen\nAnsprüche gegebenenfalls pro 2006 zwischen dem Pflichtigen und seiner Ehefrau bestanden und ist jedenfalls nicht dargetan, geschweige denn hinreichend belegt, dass\nmit Bezahlung der Hypothekarzinsen durch die Ehefrau eine Forderung des Pflichtigen\nunter den Eheleuten getilgt wurde.\n\nbb) Wenn die Übernahme der Schuldzinsen durch die Ehefrau nicht auf einer\nForderung des Pflichtigen beruhte, so hat dieser hierdurch ein Einkommen erzielt.\n\n1 DB.2011.186\n-8-\n\nDenn wie bereits ausgeführt, war der Pflichtige formell betrachtet pro 2006 alleiniger\nSchuldner der Hypothek bei der D, sodass die Bezahlung der Schuldzinsen durch seine Ehefrau bei ihm eine Abnahme der Passiven ohne gleichzeitige Abnahme der Aktiven zur Folge hatte, er also im Ergebnis bereichert war. Es ist zwar grundsätzlich\ndenkbar, dass die Ehefrau – trotz nie vollzogener Schuldübernahme und gegenteiliger\nRegelung in der Vereinbarung vom 1. Juni 2004 – die Schuldzinsen in Erfüllung ihrer\nZinspflicht gemäss dem Erbvorbezugsvertrag vom 18. April 1992 bezahlt halt, indes\nändert dies nichts am Ergebnis, dass damit formell betrachtet eine Schuld des Pflichtigen gegenüber der Hypothekarbank getilgt wurde (nota bene wurde eben diese formelle Betrachtungsweise herangezogen, um den Schuldzinsenabzug seitens des Pflichtigen zu rechtfertigen). Mithin bleibt es dabei, dass der Pflichtige mit Bezahlung der\nSchuldzinsen durch seine Ehefrau bereichert wurde und stellt sich nur noch die Frage,\nwie dieser Vermögenszufluss steuerlich zu behandeln ist. Nachdem eine Schenkungsabsicht der Ehefrau unter den gegebenen Umständen (zerrüttete Ehe, Streitigkeiten\nüber gegenseitige finanzielle Ansprüche, Ehefrau lebt von der Rente des Pflichtigen)\nohne weiteres ausgeschlossen werden kann und die übrigen von Gesetzes wegen\nsteuerbefreiten Vermögensanfälle allesamt augenscheinlich nicht in Frage kommen\n(vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 24 DBG), muss es sich letztlich im Sinn der Generalklausel\nvon Art. 16 Abs. 1 DBG um steuerbares Einkommen des Pflichtigen handeln. Dabei ist\nim Übrigen weder die genaue zivilrechtliche Qualifikation des Einkommens aus Sicht\ndes Pflichtigen noch die Frage, ob bei der Ehefrau allenfalls ein entsprechender steuerlicher Abzug möglich gewesen wäre (namentlich als Unterstützungs- oder Unterhaltsbeitrag) von Bedeutung, weshalb auf Ausführungen hierzu vorliegend verzichtet werden kann.\n\nd) Nach dem Gesagten kann zwar der Pflichtige in der Steuerperiode 2006 die\nSchuldzinsen betreffend die Hypothekarschuld bei der Bank D in der Höhe von\nFr. 12'926.- zum Abzug bringen, muss aber gleichzeitig ein zusätzliches Einkommen in\nder gleichen Höhe versteuern. Da dies unter dem Strich zum gleichen Resultat führt\nwie die Nichtgewährung des Schuldzinsenabzugs, ist im Ergebnis die Beschwerde in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\n1 DB.2011.186\n-9-\n\n"}