{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-186_2012-03-01.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_186_do.pdf", "Checksum": "2cebdef8a02ad5f855eae24de01224c2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "90e11d797d7798fdceca79d776e8d835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG\n\n b) Vorliegend macht der Pflichtige pro 2006 Schuldzinsen im Betrag von\nFr. 12'926.- im Zusammenhang mit einer Hypothek bei der Bank D in Höhe von\nFr. 390'000.- geltend. Nach seinen eigenen Angaben wurden diese Schuldzinsen zwar\nvon seiner getrennt lebender Ehefrau bezahlt, indes sei dessen ungeachtet er als alleiniger Schuldner der Hypothek (vgl. Kapital- und Zinsausweis) zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt. Seine Ehefrau habe sich mit Erbvorbezugsvertrag vom 18. April\n1992, mit welchem er das als Sicherheit für die fragliche Hypothek dienende Ferienhaus in C an sie abgetreten habe, verpflichtet, die Hypothek in der damaligen Höhe\nvon Fr. 600'000.- mit alleiniger Schuld- und Zinspflicht per Datum der Eigentumsüber-\n\n1 DB.2011.186\n-6-\n\ntragung zu übernehmen. Dieser Verpflichtung sei sie jedoch nicht nachgekommen,\nweshalb er die Hypothek bis Ende 2006 aus eigenen Mitteln im Betrag von\nFr. 210'000.- amortisiert habe und Schuldner der Restschuld von Fr. 390'000.- geblieben sei. Indem nun seine Ehefrau im Jahr 2006 die Schuldzinsen von Fr. 12'926.- bezahlt habe, habe sie letztlich einfach einen Teil ihrer nach wie vor bestehenden Schuld\nvon Fr. 600'000.- aus dem Erbvorbezugsvertrag getilgt, weshalb ihm dadurch auch\nkein (steuerbares) Einkommen zugeflossen sei. Das kantonale Steueramt hält dem\nentgegen, die Ehefrau sei mit der Bezahlung der Schuldzinsen lediglich ihrer Verpflichtung aus dem Erbvorbezugsvertrag zur alleinigen Tragung der Zinspflicht nachgekommen. Dass es sich hierbei um eine Schuldentilgung an den Pflichtigen aus Erbvorbezugsvertrag handeln soll, sei weder ersichtlich noch nachgewiesen, zumal der\nPflichtige nie ein entsprechendes Guthaben gegenüber seiner Ehefrau deklariert habe.\nIm Übrigen hätten der Pflichtige und seine Ehefrau in der Vereinbarung betreffend Aufteilung der Rente vom 1. Juni 2004 festgehalten, dass der Pflichtige für sämtliche Kosten der Liegenschaft in C, so insbesondere die Hypothekarzinsen und die jährliche\nAmortisation, aufkommen solle, was mit den Verpflichtungen der Ehefrau aus dem\nErbvorbezugsvertrag und der tatsächlichen Bezahlung der Hypothekarzinsen durch sie\nnicht vereinbar sei. Aufgrund dieser Sachlage sei ein gangbarer Weg, dass auf die\ntatsächlichen Zahlungen abgestellt werde, entspreche dies doch auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten.\n\nc) Formell betrachtet war der Pflichtige im Jahr 2006 gemäss dem eingereichten Kapital- und Zinsausweis zweifelsfrei Schuldner der Hypothek bei der Bank D und\ndamit auch der diesbezüglichen Hypothekarzinsen. Eine formelle, nur mit Zustimmung\nder Gläubigerin mögliche Schuldübernahme durch die Ehefrau im Sinn von Art. 175 ff.\nOR hatte demnach trotz entsprechender Vereinbarung im Erbvorbezugsvertrag vom\n18. April 1992 offenbar nicht stattgefunden. Bei solcher Lage der Dinge kann aber entsprechend den obigen Ausführungen entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramts\nnur der Pflichtige als alleiniger Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt sein,\nselbst wenn diese erwiesenermassen von seiner getrennt lebenden Ehefrau bezahlt\nwurden. Letztere wiederum wird durch die Bezahlung der Schuldzinsen nicht zur\nSchuldnerin und kann somit hierfür auch keinen Schuldzinsenabzug geltend machen.\nMithin ist dem Pflichtigen der beantragte Schuldzinsenabzug grundsätzlich ohne weiteres zu gewähren. Allerdings stellt sich damit die Frage, wie unter diesen Umständen\ndie Bezahlung der Schuldzinsen durch die Ehefrau zu würdigen ist bzw. welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus gegebenenfalls aus Sicht des Pflichtigen ergeben.\n\n1 DB.2011.186\n-7-\n\n"}