{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-186_2012-03-01.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_186_do.pdf", "Checksum": "2cebdef8a02ad5f855eae24de01224c2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "90e11d797d7798fdceca79d776e8d835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG\n\n D. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit\nUrteil vom 20. April 2011 teilweise gut und wies die Sache zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurück. In seinem Entscheid erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die\nUnterzeichnung des Veranlagungsvorschlags im Einspracheverfahren könne nicht dem\nVerzicht auf Erhebung eines Rechtsmittels oder dem Rückzug eines erhobenen\nRechtmittels gleichgestellt werden, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen\nwiderrufen werden könne. Demzufolge könne die aufgrund des Veranlagungsvorschlags erfolgte Veranlagung im Einspracheverfahren ohne Weiteres auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden, weshalb sich die Rekurskommission zu Unrecht mit\nder Prüfung des Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen begnügt und sich nicht weiter mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe.\n\n1 DB.2011.186\n-4-\n\nE. Nachdem sich das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom\n25. Mai 2010 (1. Rechtsgang) hauptsächlich mit der Problematik des Widerrufs der\nZustimmungserklärung zum Veranlagungsvorschlag, nicht aber mit den materiellen\nBegehren des Pflichtigen auseinandergesetzt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom\n20. Oktober 2011 erneut Frist angesetzt, um zur Beschwerde vom 23. April 2010 –\nnunmehr im Hinblick auf deren materielle Beurteilung – Stellung zu nehmen.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 schloss das kantonale Steueramt auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Dabei anerkannte es dessen Anträge hinsichtlich der Besteuerung der Basisrente aus beruflicher Vorsorge sowie des Eigenmietwerts des Ferienhauses in C\nvollumfänglich, während es die Abzugsfähigkeit der Hypothekarzinsen sowie der behinderungsbedingten Kosten verneinte.\n\nAm 31. Oktober 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Darauf\nliess der Pflichtige am 20. Dezember 2011 replizieren, er halte an seinen Anträgen\nvollumfänglich fest, mit Ausnahme des Abzugs für behinderungsbedingte Kosten, den\ner gänzlich fallen lasse. Folglich sei das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2006 auf maximal Fr. 94'900.- festzusetzen. Zudem liess er beantragen,\nsämtliche Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm eine angemessene\nParteientschädigung zuzusprechen. Mit Duplik vom 4. Januar 2012 hielt das kantonale\nSteueramt an seinen Anträgen hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs sowie der Kostenfolgen fest.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete – wie schon im ersten\nRechtsgang – auf Vernehmlassung.\n\nAuf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n1 DB.2011.186\n-5-\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Nachdem das kantonale Steueramt die Anträge des Pflichtigen hinsichtlich\nder Besteuerung der Basisrente aus beruflicher Vorsorge sowie des Eigenmietwerts\ndes Ferienhauses in C mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 anerkannt und\nder Pflichtige seinerseits mit Replik vom 20. Dezember 2011 den Antrag auf Abzug der\nbehinderungsbedingten Kosten fallen gelassen hat, ist vorliegend einzig noch der\nSchuldzinsenabzug in der Höhe von Fr. 12'926.- streitig.\n\n2. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) werden von den Einkünften die privaten\nSchuldzinsen (in beschränktem Umfang) abgezogen. Dabei handelt es sich um Vergütungen, welche ein Steuerpflichtiger einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird. (Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 33 N 8). In diesem\nSinn sind namentlich Hypothekarzinsen abzugsfähig. Zum Abzug der Schuldzinsen ist\nimmer nur der Schuldner berechtigt, da sich in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen des Abzugs verwirklichen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 25 N 21 f.\nmit Hinweisen, auch zum Folgenden). Wer dagegen für eine Drittperson die Zahlung\nvon Schuldzinsen übernimmt, wird nicht zum Schuldner und kann die Zahlungen dementsprechend nicht als Schuldzinsen (möglicherweise aber als Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge) abziehen. Wegen ihrer steuermindernden Natur sind Schuldzinsen\nvom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen.\n\n"}