{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-186_2012-03-01.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_186_do.pdf", "Checksum": "2cebdef8a02ad5f855eae24de01224c2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "90e11d797d7798fdceca79d776e8d835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 01.03.2012 DB.2011.186\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang) | Der Pflichtige ist als Schuldner zum Abzug der Schuldzinsen berechtigt, ungeachtet der Tatsache, dass diese von der getrennt lebenden Ehefrau bezahlt wurden. Aus der Zahlung der Ehefrau ergibt sich vorliegend beim Pflichtigen ein Mittelzufluss, den er als Einkommen zu versteuern hat. Im Ergebnis wird damit der Schuldzinsenabzug aufgehoben. | Art. 33 Abs. 1 lit a, 16 Abs. 1 DBG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.186\n\nEntscheid\n\n1. März 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Moser Zivilrechts- und\nSteuerrechts-Praxis AG,\nDorfstrasse 138, Postfach, 8706 Meilen,\n\ngegen\n\nSchw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 (2. Rechtsgang)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in seiner Steuererklärung 2006\nunter anderem ein Renteneinkommen (Berufliche Vorsorge) in der Höhe von\nFr. 97'116.- sowie einen Ertrag aus unverteilter Erbschaft (Liegenschaft im Kanton B)\nvon Fr. 1079.-. Das Renteneinkommen ergab sich aus einer Basisrente von\nFr. 101'176.20 sowie einer Kaderrente von Fr. 123'060.-, wobei der Pflichtige vom Gesamtbetrag nur den Anteil deklarierte, der gemäss einer Vereinbarung mit der getrennt\nlebenden Ehefrau betreffend Aufteilung der Rente ihm zustand (12 x Fr. 8'093.- =\nFr. 97'116.-) Bei den Abzügen machte er insbesondere Schuldzinsen von Fr. 12'926.-\nsowie behinderungsbedingte Kosten von Fr. 9'600.- geltend. Nachdem die Steuerkommissärin eine Untersuchung durchgeführt hatte, veranlagte sie den Pflichtigen am\n13. November 2008 für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 137'000.-. In Abweichung von der Steuererklärung hatte sie als Liegenschaftenertrag den Eigenmietwert einer Ferienwohnung in C, an welcher der Pflichtige laut einer Meldung des Kantons B ein Wohnrecht besass, in der Höhe von\nFr. 13'904.- aufgerechnet und zudem den Ertrag aus unverteilter Erbschaft \"gemäss\nMeldung Kanton B\" auf Fr. 3'055.- erhöht. Weiter hatte sie sowohl den Abzug für\nSchuldzinsen als auch denjenigen der behinderungsbedingten Kosten gestrichen, da\nErstere effektiv von der Ehefrau bezahlt würden und es sich bei Letzteren um Aufwendungen infolge Alters und nicht infolge einer Behinderung handle.\n\nDie Veranlagung der direkten Bundessteuer 2006 wurde mit Steuerrechnung\nvom 9. Januar 2009 formell eröffnet.\n\nB. Mit der hiergegen am 19. Januar 2009 erhobenen Einsprache beantragte\nder Pflichtige, den Ertrag aus der unverteilten Erbschaft von Fr. 3055.- auf Fr. 1080.-\nherabzusetzen, während er die Veranlagung im Übrigen unangefochten liess. Diesem\nEinspracheantrag entsprach die Steuerkommissärin in einem Veranlagungsvorschlag\nvom 7. August 2009, den der Pflichtige am 9. August 2009 unterschriftlich anerkannte.\nDas steuerbare Einkommen wurde damit neu auf Fr. 135'000.- festgesetzt.\n\nDie definitive Veranlagung der direkten Bundessteuer 2006 aufgrund des Einspracheverfahrens wurde mit Steuerrechnung vom 29. März 2010 formell eröffnet.\n\n1 DB.2011.186\n-3-\n\nC. Hiergegen liess der Pflichtige am 23. April 2010 Beschwerde erheben mit\ndem Antrag, er sei für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von maximal Fr. 89'300.- zu veranlagen. Namentlich sei beim Renteneinkommen\nzu berücksichtigen, dass die Basisrente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 101'176.20\nlediglich im Umfang von 80% steuerbar sei, und sei der Eigenmietwert des Ferienhauses in C, an welchem er ein als Mitbenützungsrecht ausgestaltetes Wohnrecht habe,\nbei ihm höchstens im Umfang von 50% zu besteuern. Weiter seien Hypothekarzinsen\nin Höhe von Fr. 12'926.- sowie behinderungsbedingte Kosten von Fr. 5'621.- zum Abzug zuzulassen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. März 2010 aufzuheben und\ndie Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Veranlagung beruhe auf offensichtlich unrichtigen Bemessungsgrundlagen und müsse trotz der unterschriftlichen Anerkennung der Steuerfaktoren nachträglich korrigiert werden.\n\nDie Steuerrekurskommission I (seit dem 1. Januar 2011: Steuerrekursgericht)\nkam im Beschwerdeverfahren zum Schluss, die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf der im Einspracheverfahren unterzeichneten Zustimmungserklärung\nseien vorliegend nicht erfüllt, da diese nicht auf einem Willensmangel des Pflichtigen\nberuhe. Entsprechend verzichtete die Steuerrekurskommission I auf eine materielle\nÜberprüfung der angefochtenen Veranlagung und wies die Beschwerde mit Urteil vom\n18. August 2010 ab.\n\n"}