4.a) Nach alldem bleibt es dabei, dass der Pflichtige für die Zeit seiner Beschäftigung in F als Fahrkosten lediglich die Abonnementskosten der 2. Klasse des öffentlichen Verkehrs in der Höhe von Fr. 2'676.- zum Abzug bringen kann und sind die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 4. August 2011 zu bestätigen. 2 DB.2011.180 2 ST.2011.254 - 12 -