Kurz darauf habe sie ihn erneut angerufen, um ihm mitzuteilen, es würden doch nur die Kosten für die kürzere Strecke von D nach C gewährt, was sie sodann auch im Ein- schätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid festgehalten habe. Inwiefern dieses Verhalten treuwidrig sein soll, ist nicht nachvollziehbar, sind doch die Mitarbeiter der Steuerbehörde im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren verpflichtet, unklare Sachverhalte dahingehend zu untersuchen, dass sie die Steuerfaktoren gestützt darauf korrekt festsetzen können.