der Fahrzeit von 5 Minuten aufgrund von Verspätungen berücksichtigt würde. Im Ergebnis ist es dem Pflichtigen nicht gelungen, den Beweis einer regelmässigen Zeitersparnis von mindestens einer Stunde mit dem Privatfahrzeug gegenüber dem öffentlichen Verkehr zu erbringen, womit die Voraussetzungen für den Abzug der privaten Fahrkosten nicht erfüllt sind. Der Pflichtige hat sich demnach mit dem Abzug der Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs zu begnügen. c) Unter diesen Umständen erübrigt sich vorliegend die Frage, ob die Kosten der (tatsächlich gefahrenen) längeren oder nur diejenigen der kürzeren Strecke abzugsfähig sind.