Was die Vorbringen des Pflichtigen hinsichtlich der Verspätungen im öffentlichen Verkehr betrifft, sei angemerkt, dass diese nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellen und daher für die Ermittlung der regelmässig zu erzielenden Zeitersparnis ebenso unbeachtlich sind wie die ausserordentlichen (aber durchaus nicht seltenen) Verzögerungen im Strassenverkehr aufgrund von Unfällen, schlechten Strassenverhältnissen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen. Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass die Zeitersparnis von einer Stunde pro Tag nicht einmal dann erreicht wäre, wenn bei den öffentlichen Verkehrsmitteln eine tägliche Verlängerung